Schöffengericht

Schöffengericht
Schọ̈f|fen|ge|richt 〈n. 11dem Amtsgericht angegliedertes Gericht aus Berufsrichter u. Schöffen

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Schọ̈f|fen|ge|richt, das:
(beim Amtsgericht) aus Richter[n] u. Schöffen gebildetes Strafgericht.

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Schöffengericht,
 
ein mit dem Richter beim Amtsgericht als Vorsitzendem und zwei Schöffen besetztes Gericht mit begrenzter Strafgewalt zur Aburteilung der mittleren Kriminalität (bis vier Jahre Freiheitsstrafe). Bei umfangreichen Sachen kann ein zweiter Berufsrichter hinzugezogen werden (erweitertes Schöffengericht), §§ 28-30 Gerichtsverfassungsgesetz - In Österreich gelten ähnliche Regeln; doch sind die Schöffengerichte generell mit zwei Richtern und zwei Schöffen besetzt und haben v. a. auch die schwere Kriminalität in erster Instanz abzuurteilen (§ 13 StPO), während die schwerste Kriminalität in die Zuständigkeit der Geschworenengerichte fällt (Schwurgericht).

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Schọ̈f|fen|ge|richt, das: (beim Amtsgericht) aus Richter[n] u. Schöffen gebildetes Strafgericht: zu einem erweiterten S. gehört außer dem vorsitzenden Richter und den beiden Schöffen noch ein weiterer Berufsrichter.

Universal-Lexikon. 2012.

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